Voraussetzungen:

Eine Beratung pro Rechtsgebiet erhalten nach Nachweis der Bedürftigkeit:

  • Sozialhilfeempfänger (SGB XII)
  • Studenten (Studentenausweis)
  • Schüler (Schulbestätigung)
  • Bezieher von Grundsicherung SGB XII (Rentner)
  • Bezieher von Wohngeld (Bescheid des Wohnungsamtes)
  • Bezieher von Krankengeld (Auszahlungsschein)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Jobcenter)
  • Bezieher von Erziehungsgeld (alleinerziehende Mütter / Väter)
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I (bitte beachten Sie hier die Einkommensgrenzen) oder
  • Geringverdiener durch Lohn-/Gehaltsnachweis
    (bitte beachten Sie die Einkommensgrenzen)

Für die Beratung wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 6,00 € in bar erhoben.


Für eine Erstberatung gelten folgende Einkommensgrenzen (Berechnungsgrundlage: alle Einkommen abzüglich Miete):

  • Eine im Haushalt lebende Person € 435,00
  • Zwei im Haushalt lebende Personen € 655,00
  • Drei im Haushalt lebende Personen € 805,00
  • Vier im Haushalt lebende Personen € 1.086,00
  • Fünf im Haushalt lebende Personen € 1.227,00

Außerdem zu beachten: Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie wahrheitsgemäß, dass keine Ersparnisse, Wohneigentum (In-/Ausland) oder Rechtsschutzversicherung vorhanden sind.


Die mündliche Kurzberatung ist nur einmal pro Jahr in einem Fachgebiet des Rechts möglich. Eine Beratung ist nicht möglich, sollte bereits ein Anwalt/ eine Anwältin tätig sein.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Geschäftsstellen erteilen keine rechtlichen Auskünfte. Ein Dolmetscher kann nicht gestellt werden.

Anwaltsbenennungen über → www.anwaltauskunft.de