Satzung des Münchener Anwaltvereins

Aktuelle Satzung, Stand 18.06.2019

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Münchener Anwalt Verein e.V.”. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist München.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes kann der Verein beispielsweise

a) Einrichtungen unterhalten, die bestimmt sind, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Ausübung des Berufs zu erleichtern,

b) Fachmitteilungen für den Berufsstand herausgeben,

c) bei der Verbesserung und Weiterentwicklung des Berufsrechts mitwirken,

d) auf Gerichte, Behörden und andere Institutionen, mit denen Anwälte zu tun haben, einwirken, um die anwaltlichen Arbeitsbedingungen und die Durchsetzung der Rechte ihrer Mandanten zu verbessern,

e) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und den Berufsnachwuchs fachlich und beruflich fördern,

f) mit ähnlichen Berufsorganisationen und den Organisationen anderer Gruppen der freien Berufe zusammenarbeiten und diesen beitreten.

(3) Der Verein betreibt in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine Rechtsauskunftsstelle für sozial benachteiligte Bürger.

§ 3
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder Rechtanwalt, Syndikusrechtsanwalt, Patentrechtsanwalt, Syndikuspatentanwalt, europäischer Rechtsanwalt einschließlich Syndikus und verkammerter Rechtsbeistand werden.

(2) Außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht, im Übrigen aber mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds können Rechtsreferendare und Studenten der Rechte werden. Sonstige Personen oder Vereinigungen können dies aufgrund Vorstandsbeschlusses werden.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand Personen ernannt werden, die sich durch die Förderung des Zwecks des Vereins oder für den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenvorsitzende gewählt werden.

§ 5
Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegfall der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft, Tod, Ausschluss sowie auf Wunsch des Mitglieds bei Wechsel in einen anderen Anwaltverein, der dem Deutschen Anwaltverein angeschlossen ist.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss spätestens drei Monate vorher dem Verein mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden, innerhalb der ersten zwei Jahre der Mitgliedschaft zum Ende der beitragsfreien Zeit durch einfache schriftliche Mitteilung.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

a) ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt oder

b) mit Beiträgen mindestens in Höhe eines Jahresbeitrages in Rückstand ist und diesen Rückstand trotz Mahnung nicht innerhalb zweier Monate ab Mahnung bezahlt hat.

(4) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und auf Antrag zur persönlichen Anhörung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Außerordentliche Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die ihnen der Verein zur Verfügung stellt. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stimmenübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder sind, soweit dem nicht die berufliche Schweigepflicht entgegensteht, verpflichtet, dem Verein die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes, ihnen von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied ist zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags zum 15.01. des jeweiligen Kalenderjahres verpflichtet. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, von den Mitgliedern der Versammlung geregelt.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands,

b) Entgegennahme des Jahresabschlusses,

c) Beschluss über die Entlastung des Vorstands,

d) Beschluss über die Höhe des Beitrags,

e) Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

f) Wahl des Vorstands, wenn eine Wahlperiode abgelaufen ist oder aus sonstigen Gründen ein Vorstandsmitglied gewählt werden muss,

g) Beschlussfassung über Anträge.

§ 9
Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung des Vorsitzenden oder Veröffentlichung in der Vereinszeitung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung 3 Wochen vorher zugehen.

(4) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

§ 10
Zustandekommen von Beschlüssen

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nur beraten und beschließen, wenn mindestens 2/3 der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind und es sich nicht um Satzungsänderungen handelt.

(3) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist. Wenn durch gerichtliche, insbesondere registergerichtliche oder gesetzliche Maßnahme eine Satzungsänderung erforderlich wird, die nicht den Vereinszweck betrifft, kann diese vom Vorstand beschlossen werden. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(4) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Es ist geheim abzustimmen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangen.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11
Vorstand- Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassenverwalter. Der Vorstand kann eine(n) Geschäftsführer(in) wählen, die/der für ihre/seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält.

(3) Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer in einem ordnungsgemäß eingereichten Wahlvorschlag aufgeführt ist. Wahlvorschläge sind spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Jedes Vereinsmitglied kann mehrere Wahlvorschläge einreichen oder unterstützen und sich auch selbst zur Wahl vorschlagen.

§ 12
Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorsitzende sowie der 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen und nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er beschließt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Abstimmung ist zulässig.

(4) Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann schriftlich oder im Umlaufverfahren beschlossen werden.

(5) In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet, die Angelegenheit der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(6) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 13
Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Neuwahl erfolgt in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben.

(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verblieben Mitglieder dem Vorstand, bis für den Rest der Amtsdauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

§ 14
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, der der Mehrheit von ¾ den abgegebenen gültigen Stimmen bedarf und nur wirksam ist, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.

(2) Bei Auflösung ist gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen, dass einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen ist.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.